Dieses dem bürokratischen Aufwand angessene Wortungetüm bringt sowohl gesetzlich- als auch Privatversicherten Steuervorteile.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind ab 01.01.2010 als Sonderausgaben geltend zu machen. Es gibt keine Höchstgrenzen, jedoch werden Anteile, die keiner „Basis-Versorgung“ im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, beim Sonderausgabenabzug nicht berücksichtigt. Hierfür werden Basis-Versorgung und Wahlleitungen nach einem Puktsystem bewertet und je nach Tarif ein Abzug berechnet.
Hier ein Beispiel
Der Steuerpflichtige zahlt für den versicherten Tarif einen Beitrag in Höhe von 900 €. Der Tarif umfasst folgende Leistungen:
– zahnärztliche Basisleistung (9,88 Punkte)
– ambulante Basisleistungen (54,60 Punkte)
– stationäre Basisleistungen (15,11 Punkte)
– Einbettzimmer (3,64 Punkte)
Zur Ermittlung des nicht abziehbaren Beitragsanteils sind die folgenden Rechenschritte durchzuführen:
1. Punktsumme nicht abziehbarer Leistungen 3,64 Punkte
2. Punktsumme sämtlicher im Tarif abgesicherter Leistungen 83,23 Punkte
3. Verhältnisses/Rundung auf die vierte Nachkommastelle 3,64 / 83,23 = 0,0437
4. Anwendung des Faktors auf den geleisteten Beitrag 0,0437 x 900 € = 39,33 €
Lösung:
Der Steuerpflichtige kann von den Aufwendungen i.H.v. 900 € für seine private Krankenversicherung einen Betrag i.H.v. 860,67 € steuerlich absetzen. 4,37 Prozent des von ihm geleisteten Beitrags sind steuerlich nicht absetzbar.
Sie finden HIER das vollständige Dokument der Verordnung.