Liebe Leser,
bevor man als Arbeitnehmer(in) freiwilliges Mitglied seiner gestzlichen Krankenkasse wird (und damit die Wahl hat, sich privat zu versichern), muss das Brutto-Einkommen bekanntlich 3 aufeinanderfolgende Jahre über der „Versicherungspflicht-Grenze“ (oder korrekter: Jahresarbeitsentgeltgrenze – JAEG) liegen. Außerdem muss auch die Grenze des nächsten (vierten) Jahres voraussichtlich überschritten werden. ERGÄNZUNG: Diese Regelung ist inzwischen wieder abgeschafft worden (siehe LINK oben).
Welche Gehaltsbestandteile dabei mit gerechnet werden dürfen und welche nicht, sehen Sie hier:
Hinzugerechnet werden:
Arbeitsentgelt
Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld
Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers (nicht die Arbeitnehmersparzulage)
Sachbezüge, z.B. Dienstwagen
Gewinnbeteiligung (wenn sie „hinreichend sicher regelmäßig“ gezahlt wird)
Bereitschaftsdienstvergütung
Erschwerniszulage
Schicht-, Schmutzzulage (nur ständige Zahlungen)
Pauschale Überstundenvergütung
Nicht hinzugerechnet werden:
Familienzuschläge, z.B. auch Kindergeld
Gewinnbeteiligung (wenn sie nicht „hinreichend sicher regelmäßig“ gezahlt wird)
Fahrtkostenerstattungen
Überstundenvergütung / – zulagen
Beiträge, die über eine Entgeltumwandlung z.B. in eine Direktversicherung oder Pensionskasse eingezahlt werden
Jubiläumszuwendung
Achtung bei Direktversicherungen / Pensionskassen mit Gehaltsumwandlung!
Weil eine Entgeltumwandlung das für die Ermittlung der Versicherungspflicht maßgebliche Einkommen senkt, kann es passieren, dass ein PKV-Versicherter durch eine Direktversicherung wieder pflichtversichert wird und zurück in die gesetzliche Krankenkasse muss!
Achten Sie unbedingt darauf und berücksichtigen Sie dies bei Ihrer Entscheidung für oder gegen eine Gehaltsumwandlung!
Tags: Direktversicherung, Entgeltumwandlung, Freiwillige Versicherung, Gehaltsumwandlung, GKV, JAEG, Jahresarbeitsentgeltgrenze, Pensionskasse, Pflichtversicherung, PKV, Versicherungpflichtgrenze